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   BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22   

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BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22 (https://dejure.org/2022,12996)
BVerfG, Entscheidung vom 17.05.2022 - 2 BvR 661/22 (https://dejure.org/2022,12996)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 (https://dejure.org/2022,12996)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die bereits vollzogene Zwangsräumung einer Wohnung der Beschwerdeführer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93 Abs 1 S 3 BVerfGG, § 765a ZPO, § 766 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg Zwangsräumung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr - Verfassungsrechtliche Bedenken wg fachgerichtlicher Annahme, die Gefahr würde sich nicht realisieren - Unzulässigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Zwangsräumung einer Wohnung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr; Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg Zwangsräumung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr - Verfassungsrechtliche Bedenken wg fachgerichtlicher Annahme, die Gefahr würde sich nicht realisieren - Unzulässigkeit der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungsvollstreckung nicht nur bei konkreter Suizidgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg Zwangsräumung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr; Verfassungsrechtliche Bedenken wg fachgerichtlicher Annahme, die Gefahr würde sich nicht realisieren; Unzulässigkeit der ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg Zwangsräumung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr; Verfassungsrechtliche Bedenken wg fachgerichtlicher Annahme, die Gefahr würde sich nicht realisieren; Unzulässigkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gg Zwangsräumung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr - Verfassungsrechtliche Bedenken wg fachgerichtlicher Annahme, die Gefahr würde sich nicht realisieren - Unzulässigkeit der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die bereits vollzogene Zwangsräumung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die bereits vollzogene Zwangsräumung einer Wohnung der Beschwerdeführer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bereits vollzogene Zwangsräumung - und die Verfassungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsräumung - und die Suizidgefahr der Mieterin

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rückgängigmachung einer Räumungsvollstreckung über § 765a ZPO (IVR 2022, 103)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2537
  • NZM 2022, 829
  • WM 2022, 1225
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    (1) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77 ; 117, 244 ; 146, 294 ; stRspr).

    Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ; 146, 294 ).

    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    (1) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 146, 294 ).

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).

    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77 ; 117, 244 ; 146, 294 ; stRspr).

    Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ; 146, 294 ).

    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 324/03

    Zulässigkeit der Erinnerung gegen die bereits beendete Räumungsvollstreckung

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    Vielmehr müsste eine bereits endgültig vollzogene Zwangsvollstreckungsmaßnahme rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16 -, juris, Rn. 5).

    Diese setzt nach § 750 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden Titel voraus, der nur aufgrund einer Klage im Erkenntnisverfahren erlangt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 15).

    Dies wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil in anderen Fällen das Bundesverfassungsgericht Rechtsschutz selbst bei kurzfristiger Antragstellung gewährt hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 321/17 - vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03 -, juris, Rn. 16, zur Rechtslage im fachgerichtlichen Verfahren).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ).

    Ob ein Angehöriger der Beschwerdeführerin zu 1. hierzu im Nachgang zu einem Wohnungswechsel, der mit der Auflösung der bisherigen Haushaltsgemeinschaft einhergehen kann, überhaupt in der Lage und darüber hinaus freiwillig bereit wäre, haben die Gerichte nicht - wie jedoch erforderlich (vgl. BVerfGK 6, 5 ) - aufgeklärt.

  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09

    Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    (1) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren ist nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8).

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 08.09.1997 - 1 BvR 1147/97

    Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    (1) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren ist nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8).

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    (1) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren ist nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8).

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 76, 1 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77 ; 117, 244 ; 146, 294 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
    Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ; 146, 294 ).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 167/17

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Doppelhaushälfte nach Kündigung des

  • BGH, 02.03.2017 - I ZB 66/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BGH, 15.10.2009 - VII ZB 1/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung bei Beendigung der

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BGH, 26.05.2020 - VIII ZR 64/19

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Gerichtliche Berücksichtigung des Vortrags

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 632/78

    Verfassungskonforme Auslegung des kommunalen Vertretungsverbots in

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 1786/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 321/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvR 377/69

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22

    Verfassungsbeschwerde gegen eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Verwehrung

    Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12 -, Rn. 17) und in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 40; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 25).

    Denn der Antrag nach § 765a ZPO wird außerhalb des Erkenntnisverfahrens gestellt und ist lediglich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers und damit gerade nicht auf die Erlangung eines Titels gegenüber dem Gläubiger gerichtet (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 28).

    Dies gilt umso mehr, als der - im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis auf einen Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 - Bezug nimmt, in dem eben diese fachgerichtliche Rechtsprechung aufgegriffen und ihre verfassungsrechtlichen Folgen bewertet werden.

  • BGH, 13.12.2022 - VIII ZR 96/22

    Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte gem.

    Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 41, und VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Rn. 37; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, aaO Rn. 18; vom 30. August 2022 - VIII ZR 429/21, aaO Rn. 16; siehe auch BVerfG, NJW 2022, 2537 Rn. 23; WM 2022, 1540 Rn. 40 [jeweils zu § 765a ZPO]).
  • BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von

    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 108/22

    Gerichtliche Berücksichtigung von Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, NJW 2022, 2537 [juris Rn. 21]; WM 2022, 1540 [juris Rn. 42 f.]; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 12]).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 11/23

    Versehung der befristeten Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Auflagen;

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, NJW 2022, 2537 [juris Rn. 21]; WM 2022, 1540 [juris Rn. 42 f.]; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 15]).
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZR 429/21

    Räumungsprozess nach Kündigung des Wohnraummietvertrages: Notwendige

    Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 41, und VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 18; siehe auch BVerfG, WM 2022, 1225 Rn. 23; Beschluss vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22, juris Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 15.02.2023 - 70-VI-21

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

    a) Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Betroffene nach Erledigung einer gegen ihn gerichteten hoheitlichen Maßnahme deren Rechtmäßigkeit gerichtlich nur dann überprüfen lassen, wenn er ein noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geltend machen kann (vgl. BVerfG vom 17.5.2022 - 2 BvR 661/22 - juris Rn. 30).

    Es wird aber auch bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen angenommen, wenn die direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (VerfGH vom 28.2.2011 - Vf. 84-VI-10 - juris Rn. 39; vgl. auch BVerfG vom 17.5.2022 - 2 BvR 661/22 - juris Rn. 30; C. Grünewald in BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 1 Rn. 116 ff.).

  • LG Hamburg, 27.09.2023 - 332 T 50/23
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 (219 f.) = NJW 1979, 2607; BVerfGK 6, 5 (10) = NZM 2005, 657 = NJW 2005, 3414 Ls.; BVerfG, NJW 2022, 2537 Rn. 19).
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